NACHLASSPFLEGSCHAFT
Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines Erben erfolgen kann.
Im Todesfall gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den bzw. die Erben über. Daher ist die Bestellung einer Pflegschaft häuftig zwingend notwendig, um den Nachlass und damit den noch meist unbekannten Erben zu schützen. Zahlreiche Angelegenheiten sind umgehend zu regeln und ein schnelles Handeln ist wichtig, um den Nachlass zu sichern. Die Stadt, Ämter, Banken, Vermieter und auch manche Angehörige fordern eine schnelle Erledigung der anstehenden Formalitäten.
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Im Folgenden erfahren Sie mehr zum üblichen Ablauf sowie eine kurze Erklärung der Fachbegriffe:
Wenn im Erbfall ein Bedürfnis zur Regelung des Nachlasses besteht und die Erben nicht bekannt oder verhindert sind, ordnen Nachlassgerichte die Fremdverwaltung des Nachlasses durch Nachlasspfleger an. Diese sind dann für die Sicherung des Nachlasses zuständig. Auch die Ermittlung unbekannter Erben kann eine Aufgabe des Nachlasspflegers sein. Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kann allerdings auch unter bestimmten Voraussetzungen z.B. von Nachlassgläubigern beim zuständigen Gericht beantragt werden.
Das Verfahren umfasst unter anderem:
In der Ermittlungsphase hat der Nachlasspfleger den Nachlass zu erfassen und zu sichern. Das bedeutet, dass er die Aktiva und die Passiva und damit das Nachlassvermögen sowie auch die Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln hat, um einen Gesamtüberblick über den Nachlass zu erhalten. Zahlreiche Ermittlungsschreiben verlassen die Kanzlei und verlangen nach einer Überprüfung. Hinweisen wird akribisch nachgegangen. Die Dauer der Ermittlungsphase hängt in der Regel davon ab, welche Informationen dem Nachlasspfleger zur Verfügung stehen und wie sich die Zusammenarbeit u. a. mit Banken, Versicherungsgesellschaften, Gläubigern und sonstigen Auskunftspersonen gestaltet. Die Ermittlungsdauer kann daher zu Beginn der Tätigkeit nur schwer eingeschätzt werden und kann durchaus bis zu 24 Monaten andauern.
Beteiligte müssen sich in der Ermittlungsphase in Geduld üben. Sachstandsanfragen werden in dieser Zeit nicht beantwortet, um die Abwicklung zu beschleunigen.
Um die Werthaltigkeit des Nachlasses festzustellen, ist häufig die Bewertung des Nachlassvermögens notwendig. Sobald die ersten Ermittlungsergebnisse vorliegen, ist zu entscheiden, ob eine Bewertung notwendig ist oder nicht. Bei unstreitig vermögenden Nachlässen erfolgt vom Nachlasspfleger aus Kostengründen keine exakte Wertermittlung. Sofern eine Verwertung des Nachlassvermögens nötig wird, hat eine Wertermittlung vor Verwertung zu erfolgen. Verbindlichkeiten werden i.d.R. nach Anmeldung im Verzeichnis zunächst ohne Prüfung aufgenommen. Die Prüfung erfolgt anschließend durch die Erben selbst oder, sofern notwendig, durch den Nachlasspfleger.
Mit Abschluss der Ermittlungen werden die Ermittlungsergebnisse im sogenannten Nachlassverzeichnis aufgenommen. Im Nachlassverzeichnis werden alle Aktiva und Passiva des Nachlasses aufgelistet, die am Todestag des Erblassers vorhanden waren.
Zu den Aktiva zählen u. a.:
- Bargeld, Kontostände von Giro- und Sparkonten
- Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge
- Lebensversicherungen ohne Bezugsberechtigung
- Sterbeversicherungen
- Schmuck, Kunstgegenstände
- Fahrzeuge
- Grundstücke, Eigentumswohnungen
- Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unternehmen
- etc.
Zu den Passiva zählen u.a.:
- angemessene Beerdigungskosten inkl. Grab- und Grabsteinkosten, Leichenmahl, Zeitungsannoncen etc.
- Auskunfts- und Wertermittlungskosten (z.B. Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis, Sachverständigenrechnungen z.B. wegen eines Verkehrswertgutachtens über ein Grundstück)
- Darlehensverbindlichkeiten inkl. der zum Stand Todestag angefallenen Zinsen
- offene Rechnungen (Pflegeheim, Rezepte, Telefon, Strom etc.)
- bereits entstandene Steuerschulden des Erblassers (NICHT die Erbschaftssteuer aus der aktuellen Erbschaft)
- etc.
Mit Fertigstellen des Nachlassverzeichnisses kann über den Fortgang der Nachlassangelegenheit entschieden werden. Wenn die Überschuldung des Nachlasses festgestellt wird, ist zu prüfen, ob das Nachlassinsolvenzverfahren sinnvoll ist, oder eine andere Lösung mit den beteiligten Gläubigern erzielt werden kann.
Ist der Nachlass vermögend, wird die Erbenermittlung notwendig.
Zu diesem Zeitpunkt erhalten die Beteiligten eine Benachrichtigung über den Fortgang der Angelegenheit.
Jede Nachlasssache ist individuell. Sind zum Beispiel Grundstücke, Fahrzeuge, Firmen, Sammlungen vorhanden, sind Erben zu ermitteln oder ist die Verhandlung mit zahlreichen Gläubigern erforderlich? In diesem Fall ist mit einem größeren Bearbeitungsaufwand zu rechnen.
Die Nachlasspflegschaft endet, sobald das Sicherungsbedürfnis endet, der Nachlass erschöpft ist oder auch, wenn der Erbe ermittelt ist und die Erbschaft angenommen hat. Die Nachlasspflegschaft wird durch Beschluss des Nachlassgerichtes aufgehoben.
Der Nachlasspfleger ist dann verpflichtet den Nachlass gem. 2039 BGB an alle Erben gemeinschaftlich herauszugeben.